Dein Shop-Chatbot muss sagen, dass er ein Bot ist: Art. 50 KI-Verordnung für Shopware-Händler

• von Tobias Schäfer • 11 min read

Wenn dein Shop einen Chatbot hat, der Kunden mit einem LLM antwortet, muss er ihnen das sagen. Das ist seit dem 2. August 2026 Pflicht, nach Art. 50 der KI-Verordnung, und es gilt auch für Bots, die schon vorher live waren.

Der Digital Omnibus zur KI wurde vielerorts so gelesen, als verschaffe er allen mehr Zeit. Für Hochrisiko-Systeme stimmt das. Die Transparenzpflichten wurden aber nicht verschoben. Ein Chat-Widget, das Kunden mit „Hallo, ich bin Lisa, wie kann ich helfen?“ neben dem Stockfoto einer lächelnden Person begrüßt, ist damit seit zwei Monaten ein Compliance-Problem.

Hier steht, was Art. 50 von einem Onlineshop verlangt, wer die Pflicht trägt, wenn der Chatbot eingekauft statt selbst gebaut ist, und wo in einer Shopware-6.6- oder 6.7-Installation überhaupt KI steckt. Stand: 7. Oktober 2026.

Ich bin Entwickler, kein Anwalt, und dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt meine Lesart der Verordnung, der Leitlinien der Kommission und einiger Veröffentlichungen von Kanzleien wieder. Mehrere Punkte sind noch offen, und die Leitlinien selbst sind nicht verbindlich. Prüf dein eigenes Setup anhand der Quellen am Ende und lass die rechtliche Einordnung für deinen Shop von jemandem vornehmen, der dafür qualifiziert ist und haftet.

Was der Digital Omnibus geändert hat und was nicht

Der Omnibus ist jetzt die Verordnung (EU) 2026/1744. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit dem 27. Juli. Für Shops sind drei Änderungen relevant:

  • Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (Bonitätsprüfung, Recruiting und Ähnliches) haben jetzt bis zum 2. Dezember 2027 Zeit, solche nach Anhang I bis zum 2. August 2028.
  • Anbieter generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, haben für die maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben (Art. 50 Abs. 2) bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. In manchen älteren Artikeln steht noch der 2. Februar 2027. Das war der Vorschlag der Kommission, nicht der beschlossene Text.
  • Die Bußgeldobergrenze für KMU gilt jetzt auch für kleine Midcaps.

Art. 50 Abs. 1, die Chatbot-Kennzeichnung, und Art. 50 Abs. 4, die Kennzeichnung von Deepfakes und bestimmten Texten, blieben unverändert. Die Leitlinien der Kommission zu Art. 50 (C(2026) 5054, veröffentlicht am 20. Juli 2026) sagen das ausdrücklich: Die viermonatige Übergangsfrist betrifft nur die Kennzeichnungspflicht der Anbieter generativer Systeme, der Hinweis bei interaktiven Systemen ist seit dem 2. August 2026 sicherzustellen.

Was Art. 50 von einem Chatbot verlangt

Die Regel selbst ist ein Satz. Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme für die direkte Interaktion mit Menschen „so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist […] offensichtlich“. Abs. 5 ergänzt, dass das „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise“ passieren muss.

Den Rest füllen die Leitlinien, und die sind strenger, als ich erwartet hatte.

Chatbots im Kundenservice und im E-Commerce werden ausdrücklich als erfasst genannt, Sprachassistenten ebenso. Regelbasierte Bots, die nur vordefinierte Antworten durchklicken, sind es nicht, genauso wenig wie Empfehlungssysteme oder KI-Suche, die nur Produkte findet, ohne Text zu erzeugen. Wenn dein Support-Team KI für Antwortentwürfe nutzt und ein Mensch sie prüft und abschickt, ist das ebenfalls nicht erfasst. Die bloße Möglichkeit, dass ein Mensch eingreifen könnte, nimmt einen Bot dagegen nicht aus dem Anwendungsbereich.

Die Ausnahme für Fälle, in denen die KI „offensichtlich“ ist, rettet einen Shop-Bot nicht. Sie orientiert sich am Durchschnittsverbraucher aus dem EU-Verbraucherrecht und ist laut Leitlinien eng auszulegen. Dass Verbraucher allgemein wissen, dass es Chatbots gibt, heißt nach den Leitlinien nicht, dass sie einen im Gespräch erkennen. KI-Chatbots, die in Onlineplattformen oder Helpdesks eingebettet sind, werden ausdrücklich als Fall genannt, in dem die Ausnahme nicht greift. Ein menschliches Profilbild macht es noch weniger offensichtlich. Gehören zur Zielgruppe auch schutzbedürftige Personen, und bei einem Verbraucher-Shop ist das so, kann man sich auf die Ausnahme gar nicht berufen.

Für den Hinweis selbst nennen die Leitlinien als Standardbeispiel eine erste Nachricht, in der der Assistent sagt, dass er KI ist, idealerweise kombiniert mit einem dauerhaft sichtbaren Badge oder „KI“-Label nah am Eingabefeld. Der Hinweis soll in der Nähe der Chat-Oberfläche stehen. Ausdrücklich nicht ausreichend für sich allein sind:

  • ein Hinweis in AGB, Datenschutzerklärung oder anderer Dokumentation,
  • ein seitenweiter Satz wie „Dienste auf dieser Website nutzen KI“,
  • den Bot „Assistent“ zu nennen, ohne zu sagen, dass er KI ist,
  • „dieses System nutzt LLMs“,
  • unsichtbare Metadaten oder Wasserzeichen.

Ein deutlicher Hinweis zu Beginn der Sitzung dürfte laut Leitlinien in den meisten Fällen genügen. Bei Beschwerdebearbeitung erwarten sie regelmäßige Erinnerungen während des Gesprächs, was relevant ist, wenn dein Bot Retouren und Reklamationen bearbeitet. Außerdem muss der Bot wahrheitsgemäß antworten, wenn ein Kunde fragt, ob er mit einem Menschen spricht. Voicebots brauchen eine gesprochene Ansage am Anfang; ein Jingle oder Signalton allein reicht nicht.

In der Praxis sollte eine Begrüßung wie diese genügen:

Hallo, ich bin der KI-Assistent von [Shopname]. Meine Antworten werden automatisch erzeugt. Wenn du lieber mit einem Menschen sprechen möchtest, schreib „Team“.

Dazu ein kleines „KI“-Badge im Chat-Header, das sichtbar bleibt. Verzichte auf den menschlichen Avatar und den menschlichen Vornamen. Beides ist nicht per se verboten, arbeitet aber gegen den Hinweis, und die Leitlinien sagen das auch.

Kann der Bot im Namen des Kunden Bestellungen auslösen oder Retouren anstoßen, muss er offenlegen, dass er KI ist und in wessen Auftrag er handelt.

Wer verantwortlich ist: du oder dein Chatbot-Anbieter

Art. 50 Abs. 1 richtet sich an den Anbieter. Das ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es „unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke“ in Betrieb nimmt. Der Betreiber, also du als Shop, der das System nutzt, hat nach Abs. 1 keine direkte Pflicht. Manche Agentur-Artikel liegen hier falsch, wenn sie den Händler als Betreiber in der Pflicht sehen.

Wer Anbieter ist, hängt davon ab, wie du an den Bot gekommen bist.

Du nutzt ein SaaS-Chat-Widget, wie es geliefert wird. Dann ist der Hersteller der Anbieter und muss nach den Leitlinien sicherstellen, dass das System die Nutzer informiert, unabhängig davon, wer es betreibt. Auf dem Papier ist das eine gute Nachricht. In der Praxis konfigurierst du Begrüßung, Bot-Namen und Avatar. Wenn du den Bot in „Lisa“ umbenennst und ihm ein Stockfoto gibst, hast du ausgehebelt, was der Hersteller eingebaut hat. Mir ist keine Entscheidung bekannt, wer dann haftet. Ich möchte nicht der Testfall sein.

Du hast den Bot selbst auf einer LLM-API gebaut. Dann bist du der Anbieter. Die Leitlinien haben genau dieses Beispiel: ein Unternehmen, das einen interaktiven KI-Assistenten wie einen Chatbot selbst entwickelt hat und ihn für den eigenen Gebrauch unter eigenem Namen in der Union in Betrieb nimmt. Dass OpenAI, Anthropic oder Mistral das Modell liefern, ändert daran nichts. Sie sind Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, du bist Anbieter des Chatbots. Die österreichische Regulierungsbehörde RTR ordnet ihren eigenen Chatbot auf Mistral-Basis genauso ein.

Ein White-Label-Bot unter deiner Marke ist wahrscheinlich ebenfalls ein Anbieter-Fall, aber eine belastbare Quelle dafür habe ich nicht gefunden. Mehrere Blogs stützen das auf Art. 25, der sich auf Hochrisiko-Systeme bezieht.

Unabhängig von der Rolle nach der KI-Verordnung bleibt das Wettbewerbsrecht bei dir. Ob Art. 50 eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ist, sodass Wettbewerber abmahnen können, hat noch kein Gericht entschieden. Die Leitlinien weisen außerdem darauf hin, dass Verbraucherschutzrecht unabhängig davon gilt, ob die KI offensichtlich ist. Ein Bot, der sich als Mensch ausgibt, ist so oder so ein Kandidat für eine irreführende geschäftliche Handlung.

Produktbeschreibungen und Produktbilder

Art. 50 Abs. 4 verlangt eine Kennzeichnung nur für KI-Text, „der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“. Die Leitlinien nennen KI-bearbeitete Texte in Werbung oder Produktbeschreibungen ausdrücklich als Beispiel für das, was nicht darunter fällt. Die Ausnahme von der Ausnahme: Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit. Wenn deine KI schreibt, ein Produkt sei „klimaneutral“ oder „frei von Schadstoffen“, ist der Text näher am öffentlichen Interesse, und die Ausnahme für menschliche Prüfung greift nur, wenn jemand die Fakten tatsächlich geprüft hat. Rechtschreibkontrolle oder ein schneller Freigabeklick reichen ausdrücklich nicht. (Ich habe Anfang des Jahres über KI-Produktbeschreibungen geschrieben. Der Faktencheck darin ist von guter Praxis zu dem geworden, was dich aus Art. 50 Abs. 4 heraushält.)

Bei Bildern sieht es anders aus. Wer als Betreiber mit KI einen Deepfake erzeugt, muss das offenlegen, und die Definition umfasst auch Gegenstände, darunter Konsumgüter. Die Leitlinien ziehen die Grenze bei der Irreführung: Ein KI-generiertes Produktbild, das das Produkt besser oder anders aussehen lässt als in echt, ist ein Deepfake. Ein echtes Produktfoto vor einem KI-generierten Hintergrund ist keiner, solange es nicht irreführt. Farbkorrektur, Hintergrunderweiterung und Skalierung haben laut Leitlinien nur geringe Auswirkungen. Ein realistisches synthetisches Model, das dein Produkt präsentiert, ist ein Deepfake.

Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden.

Die maschinenlesbaren Wasserzeichen nach Art. 50 Abs. 2 sind Sache des Anbieters, also des Bildgenerators, nicht des Shops. Wenn du ein fremdes Tool nutzt, musst du selbst nichts mit Wasserzeichen versehen.

Wo in einem Shopware-Shop KI läuft

Shopware liefert keinen Storefront-Chatbot. Die KI-Funktionen fallen in zwei Gruppen, und nur wenige davon erreichen den Kunden.

Der Copilot-Assistent in der Administration (ab 6.7.1.0, auch in der Community Edition) und das kostenpflichtige Add-on Shopware Intelligence+ sind Admin-Werkzeuge. Kunden kommen damit nie in Kontakt. Dasselbe gilt für die meisten klassischen AI-Copilot-Funktionen der Commercial-Erweiterung: Produktbeschreibungen, Kundenklassifizierung, Export-Assistent, Eigenschaftsextraktion und Inhalte für Erlebniswelten. Sie erzeugen Texte, die Kunden lesen, aber wie oben beschrieben fallen Produkt- und Werbetexte nicht unter Art. 50 Abs. 4.

Diese Commercial-Funktionen erreichen die Storefront:

FunktionWas der Kunde siehtMeine Einschätzung
Search by contextEin Stern-Icon neben dem Suchfeld, das einen Such-Assistenten öffnetGrenzfall. Die Leitlinien nehmen KI-Suche aus, die nur findet. Erzeugt der Assistent Antworten, behandle ihn wie einen Chatbot.
Search by imageBild hochladen, passende Produkte bekommenSuche, höchstwahrscheinlich nicht erfasst
BewertungszusammenfassungEine KI-Zusammenfassung über den BewertungenKein Text von öffentlichem Interesse. Ich würde ihn trotzdem kennzeichnen, siehe unten.
Individuelle Checkout-NachrichtEin KI-geschriebener Text auf der BestellbestätigungsseiteWerbetext, nicht erfasst
Übersetzung von BewertungenButton „Bewertung übersetzen“Nicht erfasst

Was die Commercial-Erweiterung Kunden dabei genau anzeigt, konnte ich nicht prüfen, weil ihr Quellcode nicht offen ist. In der Administration warnt Shopware den Händler selbst, dass die Bewertungszusammenfassung ungenau oder irreführend sein kann. Kunden eine KI-Zusammenfassung dessen zu zeigen, was andere Kunden geschrieben haben, ohne zu sagen, dass es KI ist, ist nach meiner Einschätzung kein Problem nach Art. 50. Es bleibt aber eine Zusammenfassung von Bewertungen, die eine Maschine geschrieben hat, und ich würde eine Zeile darüber setzen, die das sagt.

Auf der Roadmap hat Shopware einen Punkt „Tag AI-Generated Images“ für Transparenz nach der KI-Verordnung, mit C2PA-Metadaten und konfigurierbaren Hinweisen in der Storefront. Er ist noch nicht terminiert und betrifft nur Bilder. Bis dahin verkauft ACRIS ein Plugin zur Kennzeichnung KI-generierter und KI-bearbeiteter Bilder.

Chatbot-Plugins: was du prüfen solltest

Die meisten Chatbots in Shopware-Shops kommen aus dem Store oder sind eingebettete Widgets von Drittanbietern. Ihre Möglichkeiten zur Kennzeichnung unterscheiden sich stark:

  • Biloba hat seinem „All-in-One AI Shop Assistant“ in Version 5.22.0 ein KI-Badge und einen Hinweis hinzugefügt, dass die Antworten von einer KI stammen, mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 50. Das lässt sich pro Assistent ein- und ausschalten, also prüf, ob es wirklich an ist.
  • Deepware AI Chat hat eine konfigurierbare Begrüßungsnachricht, aber keine eigene Einstellung für die Kennzeichnung. Die Begrüßung ist der Ort für den Hinweis.
  • Lime Connect (ehemals Userlike) bindet in Shopware nur das Widget ein. Begrüßungen und KI-Agenten werden auf der Lime-Connect-Plattform konfiguriert, dort musst du also nachsehen.

Gibt ein Plugin seine Texte als Textbausteine aus, kannst du sie unter Einstellungen > Shop > Textbausteine pro Sprache anpassen. Gibt es weder eine Einstellung noch einen Textbaustein für die Begrüßung, bleibt ein Twig-Override im Theme, und spätestens dann würde ich zuerst beim Hersteller nachfragen. Ein Hersteller, der zwei Monate nach dem Stichtag noch keine Option zur Kennzeichnung eingebaut hat, sagt dir damit etwas.

Checkliste

Nutze sie als Ausgangspunkt für das Gespräch mit deinem Anwalt, nicht als Ersatz dafür.

  1. Liste jede Stelle auf, an der ein LLM mit Kunden spricht: Chat-Widget, Voicebot, WhatsApp-Bot, KI-Suche, der E-Mail-Autoresponder, den du vergessen hast.
  2. Öffne jede davon in jeder Storefront-Sprache so, wie ein Kunde es tun würde. Sagt die erste Nachricht, dass es KI ist? Gibt es während des Chats ein sichtbares Label?
  3. Entferne menschliche Namen und Fotos von Bots oder sorg dafür, dass der KI-Hinweis daneben unmissverständlich ist.
  4. Frag den Bot „Spreche ich mit einem Menschen?“ und lies die Antwort.
  5. Prüf den Vertrag mit dem Hersteller: Wer ist als Anbieter genannt, und welche Kennzeichnungsfunktionen werden zugesagt?
  6. Wenn du den Bot selbst gebaut hast, bist du der Anbieter. Dokumentiere, wie der Hinweis funktioniert und wann er eingebaut wurde.
  7. Geh KI-generierte Produktbilder durch. Alles, was das Produkt anders aussehen lässt als in Wirklichkeit, bekommt ein Label oder wird ersetzt.
  8. Prüf KI-Produkttexte auf Aussagen zu Gesundheit, Sicherheit und Nachhaltigkeit. Die brauchen einen echten Faktencheck durch einen Menschen.

Zuständige Behörde in Deutschland ist seit Inkrafttreten des KI-MIG am 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur. Bußgelder nach Art. 99 Abs. 4 reichen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Umsatzes (für KMU gilt der niedrigere Betrag). Eine öffentlich bekannte Durchsetzungsmaßnahme zu Art. 50 habe ich bisher nirgends in der EU gefunden. Wahrscheinlicher ist, dass der erste Kontakt eine Abmahnung eines Wettbewerbers ist, und einen Begrüßungstext zu ändern dauert zehn Minuten.

Quellen

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